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Die Geschichte des Finanzgerichts
Baden-Württemberg

Wiedererrichtung der Finanzgerichte
nach dem 2. Weltkrieg

Verwaltungsgerichte mit Zuständigkeit in Steuersachen

Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurden in den (Bundes-) Ländern im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuerst die Verwaltungsgerichte wiedererrichtet. Diese hatten dabei zunächst auch die subsidiäre Zuständigkeit für die gerichtliche Kontrolle der Steuerverwaltung.

Einrichtung der Finanzgerichte durch die Alliierten 

Erst später wurden die Finanzgerichte von den Alliierten wieder eingerichtet, die das heutige Land Baden-Württemberg ohne Rücksicht auf die historischen Grenzen in die Länder Württemberg-Baden (mit den nordbadischen und nordwürttembergischen Landesteilen) sowie die Länder Württemberg-Hohenzollern (Südwürttemberg und die ehemals preußischen Gebiete um Sigmaringen und Hechingen) und Baden (Südbaden) aufgeteilt hatten.

Zunächst vier selbständige Finanzgerichte

Bis zur Länderneugliederung im Jahre 1952 gab es im Südwesten zunächst vier selbstständige Finanzgerichte. Für Württemberg-Baden wurde aufgrund des Kontrollratsgesetzes Nr. 36 geregelt, dass beim Finanzministerium in Stuttgart in der Hauptabteilung Steuern sowie beim Landesfinanzamt Baden in Karlsruhe die Finanzgerichte „neu zu besetzen“ seien und ihre Tätigkeit am 1. September 1947 aufzunehmen hätten. Damit wurden die Finanzgerichte Karlsruhe und Stuttgart so wiedereröffnet, wie sie bis zu ihrer faktischen Aufhebung durch einen sog. Erlass im Jahre 1939 bestanden hatten. Entsprechend wurden für Baden in Freiburg und für Württemberg-Hohenzollern in Tübingen Finanzgerichte (neu) eingerichtet. Die Entstehungsgeschichte des Finanzgerichts Württemberg-Hohenzollern kann man in einer Entscheidung des --damals noch „jungen“-- Bundesfinanzhofes im Bundes­steuerblatt 1952 Teil III auf Seite 162 nachlesen.

Reduktion auf drei Finanzgerichte: Tübingen verliert sein Finanzgericht

Das Finanzgericht Württemberg-Hohenzollern in Tübingen wurde im Zuge der Länderneugliederung Ende 1952 aufgehoben und der Gerichtsbezirk dem Finanzgericht Stuttgart zugeteilt.

Trennung der Finanzgerichte von der Finanzverwaltung

Die ab 1952 verbliebenen drei selbständigen Finanzgerichte in Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart hatten im Hinblick auf die organisatorische Stellung und die personelle Ausstattung noch nicht den Status unabhängiger Gerichte. Die Finanzgerichte waren den Oberfinanzdirektionen angegliedert und damit Teil der Finanzverwaltung. Außerdem wurden nach der damals geltenden Gesetzeslage die hauptamtlichen Mitglieder der Finanzgerichte nicht auf Lebenszeit ernannt, sondern übten neben ihrer richterlichen Tätigkeit auch noch eine Tätigkeit in der Finanzverwaltung aus. Dieses mit dem Grundgesetz nicht vereinbare rechtsstaatliche Defizit wurde erst durch das (Bundes-) „Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit“ vom 22. Oktober 1957 beseitigt. § 1 dieses sog. Vorschaltgesetzes zum (späteren) Erlass der bundeseinheitlichen Finanzgerichtsordnung ordnete die Unabhängigkeit der Finanzgerichte sowie die Trennung von den Verwaltungsbehörden an.

Unabhängige Finanzgerichtsbarkeit seit 1958

Eine unabhängige Finanzgerichtsbarkeit gibt es in Baden-Württemberg seit dem Jahre 1958 durch das „Gesetz über die Finanzgerichte“ vom 30. Juni 1958. § 1 des Gesetzes bestimmt, dass „die Finanzgerichtsbarkeit ausgeübt (wird) durch Finanzgerichte, und zwar je eines für den Bezirk einer Oberfinanzdirektion an deren Sitz.“

Reduktion auf ein Finanzgericht Baden-Württemberg

Die Errichtung des (einheitlichen) Finanzgerichts Baden-Württemberg und die gleichzeitige Aufhebung der bis dahin selbstständigen Finanzgerichte Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart wurden im Zusammenhang mit der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Finanzgerichtsordnung beschlossen. Dieses Gesetz regelt auch das finanzgerichtliche Verfahren an sich.

Ein Finanzgericht Baden-Württemberg mit Sitz in Karlsruhe und Außensenaten in Freiburg und Stuttgart

Die „Geburtsurkunde“ für das Finanzgericht Baden-Württemberg findet sich im Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung  (AGFGO) vom 29. März 1966. Es heißt dort in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 5:

„Das Finanzgericht Baden-Württemberg wird als oberes Landesgericht mit Sitz in Karlsruhe errichtet. Außensenate werden errichtet in Freiburg für den Bezirk der Oberfinanzdirektion Freiburg und in Stuttgart für den Bezirk der Oberfinanzdirektion Stuttgart. … Die Finanzgerichte Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart werden aufgehoben.“

Errichtung eines Finanzgerichts Baden-Württemberg am 7. April 1966

Das am 17. März 1966 beschlossene Gesetz trat nach § 10 Satz 1 AGFGO „am Tage nach der Verkündung in Kraft“. Diese erfolgte am 6. April 1966 durch das Gesetzblatt Nr. 6 von 1966. Damit wurde das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Wirkung vom 7. April 1966 errichtet.

Ein Finanzgericht Baden-Württemberg mit sechs Senaten

Das Gericht bestand im Jahre 1966 aus sechs Senaten, wovon ein Senat in Karlsruhe, zwei Außensenate in Freiburg und drei Außensenate in Stuttgart eingerichtet waren. Die Zahl der zu bearbeitenden Verfahren betrug seinerzeit 1122 Streitsachen.

Erweiterung auf 14 Senate

Die im Jahre 1966 geschaffene Gerichtsstruktur hatte für rund vier Jahrzehnte Bestand. Die Anzahl der Senate wurde in diesem Zeitraum wegen der stark angestiegenen Eingangszahlen relativ bald auf 13 Senate und später um einen weiteren Senat auf 14 Senate erhöht; davon waren 4 Senate in Karlsruhe, 6 Senate in Stuttgart und 4 Senate in Freiburg eingerichtet.

Verlegung des Sitzes nach Stuttgart

Einschneidende Änderungen für die Organisationsstruktur des Finanzgerichts Baden-Württemberg ergaben sich durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 1. Juli 2004. Der Sitz des Finanzgerichts wurde zum 1. Januar 2005 nach Stuttgart verlegt.

Aufgabe des Standorts Karlsruhe

Der Gerichtsstandort in Karlsruhe wurde zum 1. Oktober 2008 vollständig aufgelöst. Das Finanzgericht Baden-Württem­berg hat seitdem nur noch die beiden Standorte in Stuttgart (10 Senate) und Freiburg (4 Senate, darunter der Zollsenat).

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